VademeKum | FAQ

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR KASSATION IN ZIVILSACHEN UND ANTWORTEN
INHALT
WARNUNGEN
ALLGEMEINES (FRAGE 1)

I. FRAGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DURCH EINEN RECHTSANWALT (FRAGEN 1-10)
II. FRAGEN ZU DEN KOSTEN UND GEBÜHREN (FRAGEN 11-17)
III. FRAGEN ZUR KASSATIONSBESCHWERDE (FRAGEN 18 BIS 19)
IV. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERFAHREN
   A. FRAGEN ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS (FRAGEN 20-21)
   B. FRAGEN ZUM ABLAUF DES VERFAHRENS (FRAGEN 22-26)
   C. FRAGEN ZUM ABLAUF DER GERICHTSVERHANDLUNG (FRAGEN 27-32)
V. FRAGEN ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS (FRAGEN 33-37)
VI. FRAGEN ZUM WEITEREN VERLAUF DES VERFAHRENS (FRAGEN 38-39)
VII. FRAGEN, DIE VON PERSONEN GESTELLT WERDEN, GEGEN DIE EIN KASSATIONSBESCHWERDEVERFAHREN EINGELEITET WURDE (FRAGEN 40 BIS 44)

WARNUNGEN

1. Die folgenden Ausführungen gelten nur für zivilrechtliche Kassationsverfahren im weitesten Sinne des Wortes: Rechtssachen, die das Zivilrecht, das Gerichts- oder Verfahrensrecht, das Handels- und Wirtschaftsrecht, das Finanzrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht betreffen.

In Strafsachen und in Steuersachen gelten zum Teil andere Regeln als im Folgenden dargestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich bei Kassationsverfahren in diesen Bereichen nicht an einen Anwalt am Kassationsgerichtshof wenden können.

2. Die Fragen und Antworten richten sich in erster Linie an den „Laien“, d.h. den Nicht-Juristen.

Daher wurde bei der Formulierung der Antworten auf die oben genannten Fragen versucht, eine möglichst alltägliche Sprache zu verwenden. Wie der Leser feststellen wird, ist dies nicht immer ganz gelungen: Es gibt Konzepte und Techniken, die sich nur schwer anders als in der Rechtssprache ausdrücken lassen.

Außerdem haben wir aus Gründen der Lesbarkeit versucht, die Antworten so kurz wie möglich zu halten.

Vereinfachung und Prägnanz führen jedoch manchmal dazu, dass eine Antwort nicht mehr vollständig und rechtstechnisch korrekt ist. Wer die nachstehenden Antworten konsultiert, muss sich also darüber im Klaren sein, dass die Fragen oft etwas anders, meist komplizierter sind, als sie in der Antwort ausgedrückt werden könnten.

Der Anwalt, der diese Fragen und Antworten konsultiert, wird sicherlich zustimmen.

3. Es handelt sich um Fragen, die sich stellen können, wenn jemand eine Kassationsbeschwerde gegen ein für ihn ungünstiges Urteil einlegt. Mit anderen Worten, sie gehen vom Standpunkt des Klägers (in der Kassation) aus.

Der Fragebogen schließt mit einigen Fragen, die von jemandem gestellt werden könnten, der eine Kassationsbeschwerde einer gegnerischen Partei in Betracht zieht.

ALLGEMEINES

1. Was ist eine Kassation?

Die Kassation, genauer gesagt die Einlegung einer Kassation oder eines Rechtsmittels in der Kassation, ist ein so genannter außerordentlicher Rechtsbehelf.

Ein Rechtsbehelf ist eine Verfahrenshandlung, mit der jemand Einspruch gegen eine gerichtliche Entscheidung erhebt.

Die Tatsache, dass die Kassationsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf bezeichnet wird, weist darauf hin, dass sie nur in Ausnahmefällen angewendet werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Kassationsbeschwerde nur gegen rechtskräftige Urteile möglich ist, d. h. gegen Urteile, die nicht rechtskräftig sind.

  • gegen rechtskräftige Urteile,
  • die in letzter Instanz zugestellt wurden
  • unter Androhung der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Gesetz oder gegen wesentliche oder vorgeschriebene Formen des Schriftsatzes.

Einfacher ausgedrückt und umgekehrt: eine Kassationsbeschwerde ist nicht möglich

  • gegen Urteile, mit denen ein Gericht noch keine endgültige Entscheidung über einen Rechtsstreit getroffen hat,
  • gegen Entscheidungen, die noch durch Einlegung eines Rechtsbehelfs angefochten werden können,
  • auf der Grundlage von Argumenten, die nichts mit der korrekten Anwendung oder Auslegung des Gesetzes oder mit der Einhaltung grundlegender Verfahrensregeln zu tun haben.

So einfach die obigen Ausführungen auf den ersten Blick erscheinen mögen, in Wirklichkeit erfordert die Beantwortung der Frage, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine gründliche Untersuchung durch einen mit dem Kassationsverfahren bestens vertrauten Rechtsanwalt, insbesondere durch einen Rechtsanwalt am Kassationsgerichtshof.

I. FRAGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DURCH EINEN RECHTSANWALT

I.2. Kann ich selbst eine Kassationsbeschwerde einlegen oder benötige ich dazu einen Anwalt?

In Zivilsachen im weitesten Sinne, wie eingangs erläutert, können Sie nicht selbst eine Kassationsbeschwerde einlegen.

I.3. Kann der Anwalt, der mich bisher betreut hat, in meinem Namen eine Kassationsbeschwerde einlegen?

In Zivilsachen im weitesten Sinne, wie eingangs erläutert, kann dies nur von einem Rechtsanwalt am Kassationsgerichtshof, d.h. einem Mitglied der Anwaltskammer am Kassationsgerichtshof, vorgenommen werden.

Der Grund dafür ist in der Antwort auf Frage 18 zu finden.

I.4. Wo kann ich die Koordinaten eines Anwalts am Kassationsgerichtshof finden?

Die Liste der Mitglieder der Kassationskammer, das so genannte Tableau, mit den Adressen und Telefonnummern finden Sie in der Registerkarte Tableau.

I.5. Wie wähle ich einen Anwalt für den Kassationsgerichtshof aus?

Die Wahl des Anwalts beim Kassationsgerichtshof ist frei.

Die Spezialisierung der Kassationsanwälte liegt eher in der Technik und dem

Die Wahl eines Anwalts für den Kassationsgerichtshof ist frei.

Das Spezialgebiet der Kassationsanwälte ist vielmehr die Technik und die Methode der Prozessführung vor dem Kassationsgerichtshof oder dem einen oder anderen Rechtsgebiet.

Das bedeutet natürlich nicht, dass einige Juristen am Kassationsgerichtshof auf dem einen oder anderen Gebiet versierter sind. Wenn ein Kassationsanwalt das Gefühl hat, dass er mit dem Rechtsgebiet, um das es geht, nicht ausreichend vertraut ist, wird er den Fall ablehnen, sowohl in Ihrem als auch in seinem eigenen Interesse.

In jedem Fall ist der Anwalt, der Sie vor dem Gericht, das das von Ihnen gewünschte Urteil erlassen hat, vertreten hat, am besten in der Lage, Ihnen bei der Entscheidung über die Möglichkeiten und Chancen einer Kassationsbeschwerde zu helfen.

Denken Sie daran, dass jeder Rechtsanwalt, der in das Register der Kassationskammern eingetragen ist, grundsätzlich in der Lage ist, Ihnen in einem Kassationsverfahren fachkundigen Beistand zu leisten.

I.6. Wie kontaktiere ich den Anwalt beim Kassationsgerichtshof, bei dem ich Berufung einlegen möchte?

Der Kontakt zu dem Anwalt am Kassationsgerichtshof, dessen Dienste Sie in Anspruch nehmen möchten, wird am besten über den Anwalt hergestellt und aufrechterhalten, der Sie vor dem Gericht vertreten hat, gegen dessen Urteil Sie eine Kassationsbeschwerde in Betracht ziehen. In Arbeits- und Sozialversicherungsfällen kann dies auch die Gewerkschaft oder eine andere Organisation sein, die Sie vertreten hat.

Wenn Sie nicht mehr von einem Rechtsanwalt oder einer Organisation unterstützt wurden oder werden, können Sie sich selbst direkt an einen Rechtsanwalt beim Kassationsgerichtshof Ihrer Wahl wenden. Sie können dies telefonisch, schriftlich oder per E-Mail tun.

I.7. Kann der für das Kassationsgericht gewählte Anwalt die Sache ablehnen oder sich weigern, eine Kassationsbeschwerde einzulegen?

Es kann mehrere Gründe geben, warum ein Anwalt am Kassationsgerichtshof einen Fall ablehnt.

Erstens ist er aufgrund seines Eides verpflichtet, Fälle abzulehnen, die er nach bestem Wissen und Gewissen für ungerecht hält.

Ihr Fall kann auch wegen eines Interessenkonflikts abgelehnt werden. In diesem Zusammenhang spricht man auch von Unvereinbarkeit. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Anwalt des Kassationshofs bereits von Ihrem Gegner konsultiert wurde, und zwar nicht notwendigerweise in Ihrem Fall oder in einem Fall vor dem Kassationshof, oder wenn Ihr Gegner ein Mandant eines Mitglieds der Kanzlei oder Vereinigung war oder ist, der er angehört. Jeder Anwalt am Kassationsgerichtshof beurteilt nach bestem Wissen und Gewissen, ob ein solches Hindernis vorliegt, um Ihren Fall anzunehmen.

Es kann auch sein, dass ein Anwalt am Kassationsgerichtshof Ihren Fall ablehnt, weil er nicht genug Zeit hat, ihn gründlich zu prüfen und gegebenenfalls in Kassation zu gehen. Dies ist der Fall, wenn die Frist für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde abläuft oder wenn Sie selbst eine Frist setzen, die der Kassationsanwalt nicht einhalten kann.

Ein Verfahren kann auch abgelehnt werden, weil der Antragsteller sich weigert oder es versäumt, den geforderten Gebühren- und Kostenvorschuss zu zahlen. Ist der Grund eine unzureichende finanzielle Leistungsfähigkeit, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestellt der Präsident der Kassationskammer auf Antrag des Rechtshilfebüros des Kassationsgerichts einen Rechtsanwalt, der die Möglichkeiten und Chancen einer Kassationsbeschwerde unentgeltlich prüft. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Frage 15.

Es kann auch vorkommen, dass ein Anwalt am Kassationsgerichtshof einen negativen Bescheid erteilt hat, sich aber weigert, auf Ihren Antrag auf Einlegung einer Kassationsbeschwerde zu reagieren. Denn dann nimmt er die Filterfunktion der Kassationskammer (siehe hierzu die Antwort auf Frage 18) ernst, was er auch tun sollte.

I.8. Was kann ich tun, wenn ich nicht damit einverstanden bin, dass ein Anwalt am Kassationsgerichtshof meinen Fall ablehnt oder sich weigert, nach einer negativen Stellungnahme eine Kassationsbeschwerde einzulegen?

Wenn ein Anwalt am Kassationsgerichtshof einen Fall wegen Unvereinbarkeit ablehnt oder weil er zu wenig Zeit hat, weil die Frist für eine Kassationsbeschwerde bereits läuft (siehe die Antwort auf Frage 7), können Sie sich an einen anderen Anwalt am Kassationsgerichtshof wenden (siehe die Antwort auf Frage 4). Wenn Sie keinen der kontaktierten Anwälte beim Kassationsgerichtshof finden, der bereit ist, Ihren Fall zu übernehmen, können Sie sich an den Präsidenten der Anwaltskammer beim Kassationsgerichtshof ([email protected]) wenden, der möglicherweise einen Anwalt benennen kann, der Ihren Fall übernimmt. Es besteht die Möglichkeit, dass er dies aus dem einen oder anderen Grund ablehnt, z. B. weil die verbleibende Frist für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde zu kurz ist, um eine ordnungsgemäße Arbeit zu leisten, oder weil Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Kassationsverfahren aufgrund eines negativen Gutachtens abgelehnt wurde (siehe hierzu die Antwort auf Frage 16).

Wenn Sie trotz des ausdrücklich ablehnenden Ratschlags eines Anwalts des Kassationsgerichtshofs weiterhin Kassationsbeschwerde einlegen möchten, können Sie den Kassationsanwalt bitten, einen Kassationsantrag „auf Verlangen“ zu stellen. Damit gibt der Kassationsanwalt zu erkennen, dass er selbst die Kassationsbeschwerde nicht unterstützt und die vorgebrachten Argumente („Kassationsargumente“) nur deshalb entwickelt hat, weil Sie dies von ihm in seiner Eigenschaft als Ministerialbeamter, die er zusätzlich zu der eines Rechtsanwalts hat, verlangt haben. Für den Kassationsgerichtshof ist dies ein Hinweis darauf, dass der Fall offensichtlich sehr schwach ist, was aber nicht unbedingt bedeutet, dass die Kassationsbeschwerde zurückgewiesen wird.

Wenn Sie keinen Anwalt finden, der bereit ist, auf der Grundlage einer zumindest mäßig positiven Stellungnahme Kassationsbeschwerde einzulegen, z. B. weil die Frist zu kurz ist oder weil der Anwalt, der den Fall geprüft hat, anders als in dem im vorigen Absatz genannten Fall kein stichhaltiges und überzeugendes Argument („Kassationsbeschwerde“) zu entwickeln vermag, dann können Sie den Anwalt, der Sie in dem Verfahren, das zu dem von Ihnen angefochtenen Urteil geführt hat, unterstützt hat, bitten, selbst eine Kassationsbeschwerde zu verfassen oder einen Anwalt bei Gericht zu beauftragen, diese „auf Verlangen und nach Entwurf“ zu unterzeichnen.

Sie sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass der Kassationsgerichtshof dazu neigt, offensichtlich unwirksame („unzulässige“) Kassationsbeschwerden und Rechtsbehelfe mit einer Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz zu ahnden. In der Tat sollte man nicht sinnlos das Justizsystem und damit die Ressourcen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

Wenn ein Anwalt am Kassationsgerichtshof einen Kassationsantrag unterzeichnet, den er selbst „auf Verlangen“ verfasst hat, wird er den Fall selbstverständlich weiterverfolgen und bearbeiten (siehe hierzu die Antwort auf die Fragen 21 ff.).

Hat er einen nicht von ihm vorbereiteten Kassationsantrag „auf Verlangen und nach Entwurf“ unterzeichnet, enden seine Pflichten grundsätzlich. Sofern Sie nicht ausdrücklich darum bitten, wird er dann nur Folgendes tun: Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden halten und Sie insbesondere über den Termin der mündlichen Verhandlung informieren (siehe Antwort auf Frage 28), Ihnen eine Kopie der schriftlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zukommen lassen, wenn diese bei ihm eingeht (siehe Antwort auf Frage 24), und Ihnen anschließend eine Kopie des Urteils zukommen lassen, wenn diese bei ihm eingeht (siehe Antwort auf Frage 35). Er wird jedoch keine weiteren Schritte unternehmen, wie z. B. eine eventuelle Erwiderung auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (siehe Antwort auf Frage 24) oder Ihre Vertretung in der Verhandlung (siehe Antwort auf Frage 30). Wenn Sie möchten, dass der Anwalt Sie vor dem Kassationsgerichtshof vertritt, müssen Sie ihn damit beauftragen. Die Kosten für die ihm übertragenen Aufgaben, wie z. B. die Benachrichtigung über den Termin der mündlichen Verhandlung, müssen Sie natürlich selbst tragen (siehe Antwort auf Frage 28), Sie in der Verhandlung zu vertreten (siehe Antwort auf Frage 30) und gegebenenfalls auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu antworten (siehe Antwort auf Frage 24) sowie Sie über das Ergebnis der Verhandlung zu informieren (siehe Antwort auf Frage 32) und Ihnen eine Kopie des Urteils zukommen zu lassen (siehe Antwort auf Frage 35).

I.9. Was kann ich von einem Anwalt am Kassationsgerichtshof erwarten?

Von dem von Ihnen gewählten Anwalt am Kassationsgerichtshof können Sie erwarten, dass er zusammen mit den von ihm üblicherweise hinzugezogenen Mitarbeitern die Möglichkeiten und Chancen einer Kassationsbeschwerde gründlich und professionell prüft und Sie anschließend darüber informiert.

Anders als in anderen Rechtssachen findet bei der Bearbeitung einer Kassationsakte in der Regel keine Konsultation statt, bei der der Anwalt des Kassationsgerichtshofs Sie und/oder den Anwalt, der Sie zuvor betreut hat, persönlich trifft. Die Technik der Kassationsbeschwerde ist so beschaffen, dass alle Elemente, die ein Anwalt am Kassationsgerichtshof verwenden kann, in der Akte enthalten sein müssen, die dem Richter vorgelegt wird, dessen Entscheidung für die Kassationsbeschwerde in Betracht kommt. Andere und vor allem neue Elemente können nicht berücksichtigt werden, so dass eine mündliche Beratung in der Regel wenig Sinn macht und nur die Kosten erhöht.

Grundsätzlich informiert der Anwalt des Kassationsgerichtshofs den Anwalt oder die Organisation, über die er die Akte erhalten hat: Es obliegt ihm oder ihr, seinen Rat und die Verfahrensunterlagen weiterzugeben und sich mit ihm oder ihr zu beraten. Der Anwalt oder die Organisation wird daher im Fachjargon manchmal als Korrespondent bezeichnet, der als Vermittler zwischen dem Kassationsanwalt und Ihnen, dem Mandanten, fungiert.

Wenn ein Anwalt am Kassationsgerichtshof den Fall direkt von Ihnen erhalten hat, wird er natürlich mit Ihnen in Kontakt bleiben.

Grundsätzlich sind die Kontakte eines Kassationsanwalts mit seinem Korrespondenten oder Mandanten auf einige wenige Augenblicke beschränkt: Bestätigung der Annahme des Falles und des Empfangs der Akten, Mitteilung der Stellungnahme zu den Möglichkeiten und Chancen der Kassation und, falls eine Kassationsbeschwerde beschlossen wird, Aushändigung der Urkunde, die der Anwalt zu diesem Zweck beim Kassationsgerichtshof abfassen muss (ein Antrag, der als „Kassationsvorschrift“ bezeichnet wird), die Übermittlung der etwaigen Erwiderung der gegnerischen Partei (ein Dokument, das als „Erwiderungsschriftsatz“ bezeichnet wird), die Mitteilung des Termins der mündlichen Verhandlung und des endgültigen Ergebnisses (das „Kassationsurteil“), die Rückgabe der Akte und gegebenenfalls die weitere Abrechnung der Kosten, zu denen die unterlegene Partei verurteilt wurde.

I.10. Was kann ein Anwalt am Kassationsgerichtshof von mir erwarten?

Wenn ein Anwalt beim Kassationsgerichtshof die Anweisung eines Vermittlers, des Anwalts oder der Organisation, die Sie zuvor unterstützt hat, erhält, wird er diese Informationen nutzen, um Ihnen mitzuteilen, was er für die Ermittlungen und die Bearbeitung des Falls benötigt. Genauer gesagt, geht es um die Datei.

Wenn Sie Ihren Fall einem Anwalt beim Kassationsgerichtshof ohne Vermittler anvertraut haben, wird dieser Sie bitten, ihm eine vollständige Akte mit allen Verfahrensunterlagen aus der ersten und gegebenenfalls der zweiten Instanz, die der Fall durchlaufen hat, zu übergeben: Das verfahrenseinleitende Schriftstück (Ladung oder Klageschrift), das schriftliche Vorbringen der Parteien (die „Schriftsätze“), die Unterlagen über etwaige Ermittlungsmaßnahmen (Zeugenvernehmungen oder Sachverständigengutachten) und die verschiedenen ergangenen Urteile (Zwischenurteile, erstinstanzliche Urteile, Berufungsurteile) usw.

Wie in der Antwort auf Frage 9 erwähnt, erwartet ein Anwalt am Kassationsgerichtshof in der Regel nicht, dass Sie ihn persönlich aufsuchen. Sollte dies jedoch notwendig oder wünschenswert sein, würde er Sie selbstverständlich darüber informieren.

II. FRAGEN ZU DEN KOSTEN UND GEBÜHREN

II.11. Wer bestimmt die Kosten und Honorare eines Anwalts vor dem Kassationsgerichtshof?

Anders als bei Notaren bestehen die Kosten und Honorare eines Anwalts beim Kassationsgerichtshof nicht aus festen Tarifen: Jeder Kassationsanwalt legt diese selbst fest, mit der Bescheidenheit und dem angemessenen Maß, die das Gesetz jedem Anwalt in dieser Hinsicht vorschreibt.

Dies ändert nichts daran, dass die Beträge, die Kassationsanwälte in der Regel verlangen, sehr unterschiedlich sind. Der Grund dafür ist in der Antwort auf die nachstehenden Fragen zu finden.

II.12. Ist ein Anwalt beim Kassationsgerichtshof teuer?

Kassationsanwälte haben nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern oft auch bei Politikern und anderen Anwälten den Ruf, teuer, manchmal sogar sehr teuer zu sein.

Und das zu Unrecht.

Die Anwälte des Kassationsgerichtshofs sind sich natürlich bewusst, dass die Kosten und Gebühren, die sie Ihnen in Rechnung stellen, zusätzlich zu den Kosten anfallen, die Sie bereits für das vorangegangene Verfahren bzw. die vorangegangenen Verfahren zu tragen hatten, und daher letztlich schwerer auf Ihnen lasten werden.

Sie sind sich auch darüber im Klaren, dass die Beträge, die sie vor allem Privatpersonen mit durchschnittlichem Einkommen in Rechnung stellen, hoch oder überhöht erscheinen können, vor allem, wenn die erste Beratung negativ ausfällt (der Kassationsanwalt ist der Ansicht, dass eine Kassationsbeschwerde unmöglich ist oder keine Aussicht auf Erfolg hat) oder wenn das Ergebnis enttäuschend ist (die Kassationsbeschwerde wird zurückgewiesen).

Es ist jedoch zu bedenken, dass die Arbeit der Juristen am Kassationsgerichtshof und ihrer Assistenten besonders arbeitsintensiv ist. Das angefochtene Urteil muss nicht nur sehr gründlich und sorgfältig analysiert werden, sondern in der Regel muss die gesamte Akte gelesen werden. Darüber hinaus müssen der Kassationsanwalt und seine Mitarbeiter die Rechtsfragen, die das zu prüfende Urteil aufwirft, gründlich studieren. Dies erfordert nicht nur oft sehr umfangreiche Recherchen, sondern auch eine ständige Beobachtung der gesamten Kassationsrechtsprechung.

Um all dies auf dem erforderlichen fachlichen Niveau tun zu können, muss ein Kassationsanwalt über gutes Personal, insbesondere über hervorragende Juristen, sowie über eine umfangreiche Bibliothek und einen breiten Zugang zu elektronischen Rechtsquellen verfügen.

All dies kostet natürlich Geld.

Es ist daher ratsam, sich vor Augen zu halten, dass die Anzahl der Seiten eines Textes, der als Stellungnahme oder als Verfahrensdokument eingeht, nur selten repräsentativ ist für die Investition an Zeit und Infrastruktur, die diese Texte ermöglicht hat.

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer für alle Rechtsanwälte um 21 % zum 1. Januar 2014 hat natürlich auch Auswirkungen auf Kassationsverfahren.

II.13. Wie viel kostet eigentlich ein Anwalt am Kassationsgerichtshof?

Wie bereits in der Antwort auf die vorhergehende Frage erwähnt, kann jeder Kassationsanwalt sein Honorar selbst bestimmen.

Ohne dies mit einem festen Betrag belegen zu können, lässt sich sagen, dass die Größenordnung des Honorars für die Beratung über die Möglichkeiten und Chancen einer Kassation in jedem Fall ohne Mehrwertsteuer leicht bei 3.000 Euro liegt. Ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich, wird in der Regel ein Betrag in gleicher Höhe erhoben.

Betrachten Sie den oben genannten Betrag nicht als Tarif und schon gar nicht als Festpreis, denn es ist überhaupt kein Tarif. Je nach den Umständen können andere Beträge erhoben werden.

Sie werden verstehen, dass beispielsweise die Beratung und Bearbeitung eines sehr umfangreichen Dossiers, das Hunderte oder gar Tausende von Seiten umfasst, eines umfangreichen Urteils, das Dutzende von Seiten umfasst und eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwirft, oder eines Falles, in dem erhebliche finanzielle, grundsätzliche oder wiederkehrende Interessen auf dem Spiel stehen, mitunter sehr viel mehr kosten kann als die Beratung in einem hauchdünnen Dossier, in dem ein Urteil von einer einzigen Seite, das nur eine einfach zu beantwortende Rechtsfrage betrifft und von vernachlässigbarer finanzieller Bedeutung ist, geprüft werden muss.

Der Umstand, dass dem Kassationsanwalt nur eine kurze Zeit für die Prüfung der Rechtssache und die Vorbereitung einer möglichen Kassationsbeschwerde zur Verfügung steht (siehe hierzu die Antwort auf Frage 18), so dass er die Rechtssache vor anderen Rechtssachen bearbeiten muss, für die ebenfalls eine Frist gelten kann, rechtfertigt ebenfalls eine höhere Gebühr.

Schließlich kann auch das erzielte Ergebnis, z. B. ein günstiges Urteil, das den weiteren Verlauf des Verfahrens bestimmt, zu einer zusätzlichen Gebühr führen.

Dies unterscheidet sich nicht von dem, was andere Anwälte bei der Festlegung ihrer Honorare tun. Und wie bei allen Anwälten kann eine gute Kosten- und Honorarvereinbarung im Vorfeld Probleme und Diskussionen im Nachhinein vermeiden.

II.14. An wen sind die Kosten und Gebühren für die Einschaltung eines Anwalts beim Kassationsgerichtshof zu zahlen?

Wenn Sie einen Kassationsanwalt über einen Vermittler, d. h. den Anwalt oder die Organisation, die Sie in einem früheren Verfahren unterstützt hat, eingeschaltet haben, wird mit diesem „Korrespondenten“ vereinbart, wie die Rechnung erstellt wird: an den Vermittler oder an Sie, den Mandanten. Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, denn dann muss er eine Rechnung auf seinen Namen ausstellen lassen.

Es ist eine deontologische Regel, dass ein Rechtsanwalt, der im Namen seines Mandanten einen Anwalt beim Kassationsgerichtshof beauftragt, persönlich für dessen Kosten und Honorare haftet, es sei denn, er erklärt zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich, dass er dies nicht tut. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung natürlich, wie auch in den Fällen, in denen es keinen Vermittler gibt, direkt an den Mandanten, der dann den Kassationsanwalt direkt bezahlt.

Auf jeden Fall stellt ein Rechtsanwalt am Kassationshof für alle seine Zahlungen, ob an den Vermittler oder an den Mandanten selbst, eine Rechnung aus, da er mehrwertsteuerpflichtig ist.

II.15. Was tue ich, wenn ich nicht in der Lage bin, die Kosten und Honorare eines Anwalts vor dem Kassationsgerichtshof zu tragen?

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten und Gebühren eines Anwalts beim Kassationsgerichtshof zu tragen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Die Prozesskostenhilfe wird weder bei einem Kassationsanwalt noch bei der Anwaltskammer des Kassationsgerichtshofs (Kassationsstelle) oder ihrem Präsidenten beantragt, sondern ausschließlich und direkt beim Büro für Prozesskostenhilfe des Kassationsgerichtshofs.

Alle Informationen und Dokumente, die Sie benötigen, finden Sie auf der Website des Kassationsgerichtshofs über den Hyperlink: Prozesskostenhilfe des Kassationsgerichtshofs.

II.16. Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde und ich dennoch in Kassation gehen möchte?

Die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe bedeutet, dass Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, entweder weil Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen oder weil die erste Beratung durch einen Kassationsanwalt pro bono, d. h. kostenlos, negativ ist.

Wenn Sie dennoch ein Gutachten (oder gegebenenfalls ein Zweitgutachten) einholen möchten, müssen Sie dem Anwalt beim Kassationsgerichtshof, den Sie für sich gewinnen, ein mit ihm zu vereinbarendes Honorar sowie seine Kosten zahlen.

II.17. Welche Gerichtskosten sind mit einem Kassationsverfahren verbunden?

Mit einem Kassationsverfahren sind verschiedene Gerichtskosten verbunden.

Zunächst muss das Schriftstück, mit dem die Kassationsbeschwerde eingeleitet wird (Kassationsbeschwerdeantrag“), von einem Gerichtsvollzieher an die Gegenpartei(en) zugestellt werden. Die Kosten für eine solche Zustellung hängen von bestimmten Parametern ab, u. a. von den erforderlichen Reisen des Gerichtsvollziehers und der Anzahl der zuzustellenden Parteien, belaufen sich jedoch auf etwa 600 € pro Partei.

Außer in Sozialrechtssachen (Arbeits- oder Sozialversicherungsrecht) ist außerdem eine Gerichtsgebühr von 650 € an die Geschäftsstelle des Kassationshofs zu entrichten.

In der Regel trägt der Kassationsgerichtshof die Kosten des Verfahrens der unterlegenen Partei auf. Es handelt sich um die oben genannten Kosten, die der Kläger vorstreckt. Anders als in „normalen“ Verfahren muss die unterlegene Partei in Kassationsverfahren der obsiegenden Partei keine Verfahrenskosten zahlen.

III. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINLEGUNG EINES RECHTSMITTELS IN DER KASSATIONSINSTANZ

III.18. Was bedeutet es, wenn der vorläufige Rat eines Anwalts an den Kassationsgerichtshof negativ ist?

Um zu vermeiden, dass ein Rechtsstreit vor dem obersten Gericht unmöglich oder nutzlos ist, was die Justiz nur belastet und zu zusätzlichen Frustrationen bei den Parteien führen kann, hat das Gesetz eine Art Filter vorgesehen. Ein Anwalt beim Kassationsgerichtshof berät im Vorfeld, ob gegen das anzufechtende Urteil oder den angefochtenen Beschluss eine Kassationsbeschwerde möglich ist und wie die Erfolgsaussichten sind.

Wenn ein Jurist des Kassationsgerichtshofs eine negative Stellungnahme abgibt, bedeutet dies je nach Fall, dass es technisch und rechtlich unmöglich ist, eine Kassationsbeschwerde mit hinreichender Aussicht auf Erfolg einzulegen (z. B. weil das Urteil oder die Entscheidung nicht zulässig ist oder weil die Frist dafür bereits abgelaufen ist), oder dass der Kassationsanwalt keine Argumente sieht, die aus technischer oder materiell-rechtlicher Sicht stichhaltig sind (so genannte „Entwicklungsmittel“). Eine negative Stellungnahme bedeutet also nicht unbedingt, dass Sie Recht hatten, wenn Sie im Unrecht waren. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann man in einem Kassationsverfahren nichts mehr dagegen unternehmen. Mit anderen Worten: Eine negative Meinung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie „falsch“ liegen.

Eine Kassationsempfehlung kann auch in dem Sinne qualifiziert sein, dass der Anwalt am Kassationsgerichtshof erklärt, dass er Gründe für eine Anfechtung des vor dem Kassationsgerichtshof geprüften Urteils oder Beschlusses sieht, aber an den Erfolgsaussichten zweifelt. Er kann zum Beispiel die Erfolgschancen als minimal, schwer abschätzbar, nicht garantiert usw. bezeichnen. In der Regel wird dafür kein Prozentsatz verwendet, da es auch im Recht viele Unsicherheiten gibt.

Sie können davon ausgehen, dass ein negatives Gutachten (wie auch ein positives Gutachten) die ehrliche und unparteiische und unabhängige Meinung des Kassationsanwalts widerspiegelt: Aus rein wirtschaftlicher Sicht ist es natürlich in seinem Interesse, ein positives Gutachten abzugeben und damit ein Kassationsverfahren durchführen zu können, aber es gehört einfach zu seiner Aufgabe, Fälle herauszufiltern, die keine Aussicht auf Erfolg haben oder unwahrscheinlich sind. Die begrenzte Anzahl von Juristen am Kassationsgerichtshof ist im Übrigen auf das Bestreben zurückzuführen, die Unabhängigkeit der abgegebenen Gutachten zu gewährleisten.

III.19. Was ist, wenn ich mit der (negativen oder positiven) Stellungnahme eines Anwalts am Kassationsgerichtshof nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit dem Rat des vom Kassationsgerichtshof bestellten Anwalts nicht einverstanden sind, handelt es sich im Allgemeinen um einen negativen Rat. Aber auch ein positiver Ratschlag kann Sie in bestimmten Punkten oder aus bestimmten Gründen enttäuschen, z. B. weil er in einem anderen Punkt oder aus einem anderen Grund positiv ist, als Sie es sich wünschen.

In solchen Fällen ist es immer möglich, den Kassationsanwalt um zusätzliche Erklärungen zu bitten, aber da es bei der Beratung im Allgemeinen um technische und komplexe Aspekte geht, ist es am besten, wenn solche Erklärungen von einem Rechtsanwalt angefordert und ihm gegeben werden. Außerdem sollten Sie bedenken, dass zusätzliche Fragen zu zusätzlichen Kosten führen können.

Wenn Sie keine zusätzlichen Fragen stellen möchten, weil der Ratschlag für Sie klar ist oder aus anderen Gründen, Sie ihn aber dennoch nicht akzeptieren können, ist es natürlich möglich, beim Kassationsgerichtshof einen neuen Ratschlag (Zweitgutachten) von einem anderen Anwalt einzuholen. Die Fairness gebietet es jedoch, dass Sie den anderen Kassationsanwalt darüber informieren, dass es sich um eine zweite Meinung handelt.

Es kann durchaus vorkommen, dass ein zweiter Kassationsanwalt zu einem anderen Ergebnis kommt als der zuerst konsultierte Anwalt, doch scheint dies nicht häufig der Fall zu sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der erste Gutachter seine Arbeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, selbst wenn gegen das zweite, positive Gutachten erfolgreich Kassationsbeschwerde eingelegt werden sollte. Die Rechtspraxis bleibt immer eine unsichere Angelegenheit, wie die Tatsache zeigt, dass sogar der Kassationsgerichtshof selbst manchmal seine Meinung ändert.

IV. FRAGEN ZUM VERFAHREN

A. Fragen zur Einleitung des Verfahrens

IV.20. Wie viel Zeit bleibt mir für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde?

Die Frist für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde beträgt im Allgemeinen drei Monate. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des anzufechtenden Urteils durch den Gerichtsvollzieher oder mit dessen Bekanntgabe durch ein gerichtliches Schreiben.

Es sei jedoch gleich darauf hingewiesen, dass die Frist in einigen Fällen nicht drei Monate beträgt, sondern kürzer ist, und dass es sehr viel Fachwissen erfordert, um herauszufinden, welche Handlung (Zustellung durch Gerichtsvollzieher, gerichtliches Schreiben oder etwas anderes) die Frist auslöst und wie sie berechnet und gegebenenfalls unterbrochen wird.

Mit anderen Worten: Wenn Sie eine Kassationsbeschwerde in Erwägung ziehen, sollten Sie die Berechnungen nicht selbst anstellen, sondern sich vergewissern, dass der Anwalt am Kassationsgerichtshof sie schnell durchführen kann.

Außerdem ist es von größter Bedeutung, dass die Akte so schnell wie möglich an den Kassationsanwalt Ihrer Wahl geschickt wird, damit dieser so viel Zeit wie möglich hat, die Akte zu prüfen. In Anbetracht dessen, was in der Antwort auf Frage 12 über den Arbeitsaufwand einer Kassationsprüfung, die Notwendigkeit einer vorherigen Beratung und die Verpflichtung, die Urkunde, mit der eine Kassationsbeschwerde eingelegt wird, innerhalb der Frist durch einen Gerichtsvollzieher an die gegnerische(n) Partei(en) zustellen zu lassen und dann beides innerhalb der gleichen Frist bei der Kanzlei des Kassationsgerichtshofs in Brüssel zu hinterlegen, gesagt wurde, ist es in der Praxis praktisch unmöglich, eine Kassationsakte innerhalb eines Zeitraums von nur einer oder wenigen Wochen, geschweige denn von wenigen Tagen, ordnungsgemäß zu erledigen. Dies ist einer der Gründe, warum sich Kassationsanwälte manchmal weigern, eine Klage einzureichen.

IV.21. Wie läuft ein Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof ab?

Eine Kassationsbeschwerde beginnt mit der Einreichung eines Verfahrensdokuments in Form eines Antrags auf „Kassationsbeschwerde“ bei der Geschäftsstelle des Kassationsgerichts.

Dieser Antrag muss von einem Anwalt beim Kassationsgerichtshof unterzeichnet und zuvor von einem Gerichtsvollzieher an die gegnerischen Parteien zugestellt werden. Die Zustellungsurkunde muss zusammen mit der Klageschrift bei der Gerichtskanzlei hinterlegt werden.

B. Fragen zum Ablauf des Verfahrens

IV.22. Wie ist das Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof selbst?

Das Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof ist im Wesentlichen schriftlich.

Sie werden in der Regel wie folgt durchgeführt:

  • die Einreichung der Klage: die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Kassationsverfahren (siehe hierzu die Antwort auf Frage 21),
  • eine etwaige Klageerwiderung (die „Klageerwiderung“) der Gegenpartei (siehe hierzu die Antwort auf Frage 23)
  • die Mitteilung des Termins, an dem der Fall vor dem Kassationsgerichtshof verhandelt wird (Festlegung des „Gerichtstages“), gegebenenfalls zusammen mit einer schriftlichen Erklärung des Staatsanwalts
  • eine etwaige Antwort auf den Schriftsatz der Staatsanwaltschaft (in Form eines Vermerks“)
  • die Sitzung des Gerichts, bei dem die Rechtssache verhandelt werden soll,
  • und das Urteil.

Wie Sie sehen, hat jede Partei – abgesehen von einer etwaigen Erwiderung auf die Schriftsätze der Staatsanwaltschaft – nur die Möglichkeit, einen Schriftsatz einzureichen: der Kläger reicht seine Kassationsbeschwerde ein, der Beklagte möglicherweise eine Klageerwiderung.

Es hat also keinen Sinn, beispielsweise Ihren Kassationsanwalt aufzufordern, auf die gegnerische Klageerwiderung (die „Erwiderung“) zu antworten: Das Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof sieht diese Möglichkeit nicht vor.

IV.23. Wann werde ich von meinem Anwalt beim Kassationsgerichtshof hören?

Selbstverständlich erhalten Sie eine Kopie des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (die „Kassationsschrift“) über den Anwalt oder die Organisation, die das Verfahren vermittelt hat, oder, falls dies nicht möglich ist, direkt von Ihrem Kassationsanwalt.

Ebenso werden Sie über die Verteidigung (die „Klageerwiderung“) informiert, die die gegnerische Partei vorbringen kann: Die Zustellung dieser Verteidigung erfolgt nicht an Sie als Partei, sondern an den Anwalt beim Kassationsgerichtshof, der die Kassationsbeschwerde in Ihrem Namen eingelegt hat.

Sie werden auch über den Termin informiert, an dem der Fall verhandelt wird (der „Termin der Anhörung“). Wenn die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Stellungnahme abgibt, erhalten Sie gleichzeitig eine Kopie.

Und natürlich werden Sie über das Ergebnis informiert, und zwar in Form einer Kopie des Urteils, gegebenenfalls mit einem kurzen Kommentar.

IV.24. Was beinhaltet die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft?

Beim Kassationsgerichtshof gibt es eine „Staatsanwaltschaft“, die sich aus Generalanwälten zusammensetzt und vom Staatsanwalt geleitet wird. Gemeinsam bilden sie die Staatsanwaltschaft am Gerichtshof.

In den hier behandelten Fällen besteht die Aufgabe des Staatsanwalts darin, das Gericht bei der Einlegung der Kassationsbeschwerde zu beraten. Ein Generalanwalt nimmt die Akten entgegen und stellt unparteiisch fest, ob die Kassationsbeschwerde und das damit verbundene Vorbringen („Klagegründe“) wirksam geprüft werden können („zulässig sind“) und, wenn ja, ob sie begründet sind. Werden beide Fragen bejaht, beschließt der Generalanwalt, der Kassationsbeschwerde stattzugeben (er „beschließt, dass die Sache aufzuheben ist“); ist er der Ansicht, dass eine oder beide Fragen zu verneinen sind, empfiehlt er dem Berufungsgericht, die Kassationsbeschwerde zurückzuweisen (er „beschließt, dass die Sache zurückzuweisen ist“).

Die meisten Stellungnahmen („Schlussfolgerungen“) der Staatsanwaltschaft werden mündlich abgegeben, aber es gibt auch schriftliche Stellungnahmen, deren Text dann vor der Verhandlung übermittelt wird. Wenn eine Partei dies wünscht, kann ein kurzer „Vermerk“ hinzugefügt werden, der sich auf das beschränken muss, was die Stellungnahme im Vergleich zu dem, was die Parteien bereits vorgetragen haben, als neu einführen würde. Da dies in den meisten Fällen nicht der Fall ist, sind solche „Noten“ eher die Ausnahme.

IV.25. Wie lange dauert es, bis der Fall verhandelt wird?

Die Dauer des Verfahrens nach Einlegung der Kassationsbeschwerde variiert stark von „Kammer zu Kammer“, d. h. von der Abteilung des Kassationshofs, die mit dem Fall befasst ist. Die zweite Kammer des Gerichtshofs, die sich mit Strafsachen befasst, ist die schnellste, aber wie bereits zu Beginn dieses Textes erwähnt, werden Strafsachen in diesen Fragen und Antworten nicht behandelt.

Die dritte Kammer des Kassationsgerichtshofs, die sich mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fällen befasst, arbeitet ebenfalls recht zügig: In der Regel ergeht ein Urteil zwischen sechs Monaten und einem Jahr nach Einlegung der Kassationsbeschwerde, obwohl es Ausnahmen gibt, in denen es (viel) länger dauert. Auch Disziplinarfälle werden relativ schnell bearbeitet.

Die dritte Kammer des Gerichtshofs befasst sich zwar auch mit Zivil- und Handelssachen, diese werden jedoch in der Regel vor der ersten Kammer verhandelt. Hier schwankt die Dauer, mit (manchmal großen) Ausnahmen in beide Richtungen, zwischen einem und zwei Jahren nach Einlegung der Kassationsbeschwerde.

IV.26. Was kann ich tun, wenn ich den Eindruck habe, dass das Verfahren zu lange dauert?

Die Zeit, die zwischen der Einreichung einer Kassationsbeschwerde und der Verhandlung des Falles vergeht, hängt von zwei Faktoren ab. Zunächst wird die Akte einem beratenden Anwalt vorgelegt, der einen Urteilsentwurf erstellt. Anschließend prüft die Staatsanwaltschaft (beim Kassationsgerichtshof die „Staatsanwaltschaft“) den Fall, um eine Stellungnahme für das Gericht zu formulieren. Erst dann wird ein Tag für die Verhandlung des Falles in öffentlicher Sitzung festgelegt.

Der Anwalt, der Sie vor dem Kassationsgerichtshof vertritt, hat keinen Einfluss auf die vorgenannte Zeitspanne. Daher ist es sinnlos, ihn nach Einreichung der Klage zur Beschleunigung des Verfahrens aufzufordern oder ihm die lange Verfahrensdauer vorzuwerfen: Er kann nichts dagegen tun.

C. Fragen im Zusammenhang mit der Anhörung in der Rechtssache

IV.27. Wie rechtzeitig werde ich über den Termin der Anhörung informiert?

Der Zeitraum zwischen der Mitteilung an das Gericht, dass eine Rechtssache in einer öffentlichen Sitzung des Kassationshofs verhandelt wird (die „Fixierung“ der Rechtssache), ist sehr kurz, sollte aber grundsätzlich mindestens fünfzehn Tage betragen.

IV.28. Wer informiert mich über den Termin der Anhörung vor dem Kassationsgerichtshof?

Der Anwalt beim Kassationsgerichtshof, der Sie vertritt, teilt dem Vermittler, dem Anwalt oder der Organisation, die Sie zuvor unterstützt hat, oder, falls es keinen gibt, Ihnen selbst, den Termin mit, an dem das Gericht über die Rechtssache entscheiden wird.

IV.29. Muss, darf und kann ich bei der Anhörung vor dem Kassationsgerichtshof anwesend sein?

Die Parteien müssen bei der Verhandlung vor dem Kassationsgerichtshof nicht anwesend sein.

Sie können natürlich an der öffentlichen Anhörung teilnehmen, aber das hat keinen wirklichen Sinn, wie Sie sehen werden, wenn Sie die Antworten auf die folgenden Fragen lesen.

IV.30. Wie läuft eine Anhörung vor dem Kassationsgerichtshof ab?

Das Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof ist im Wesentlichen ein schriftliches Verfahren, was sich auch in der Reihenfolge der Anhörungen widerspiegelt, die wie folgt aussieht.

Wenn die Rechtssache aufgerufen wird, erstellt der berichterstattende Anwalt in der Reihenfolge des Dienstalters der anwesenden Anwälte einen äußerst knappen „Bericht“ (mit der Angabe, welches Urteil von welchem Anwalt des Obersten Gerichtshofs in Kassation angefochten wird und der Anzahl der vorgebrachten „Klagegründe“ sowie mit der Angabe, ob ein „Erwiderungsschriftsatz“ für die gegnerische Partei vorliegt und welcher Anwalt des Obersten Gerichtshofs diesen verfasst hat).

Anschließend legt der Staatsanwalt in Person des Generalanwalts, der an der Verhandlung teilnimmt, dem Gericht seine Schlussanträge vor: Der Generalanwalt „entscheidet“ entweder positiv oder negativ für den Kläger, d. h. entweder für die „Aufhebung“ des angefochtenen Urteils oder für die „Abweisung“ der Kassationsbeschwerde (siehe Antwort auf Frage 24). Wenn die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, wird sie lediglich auf ihre schriftliche Stellungnahme („Schlussfolgerung“) verweisen, die Sie zuvor erhalten haben.

Anschließend erhalten die anwesenden Kassationsanwälte das Wort, aber es ist höchst ungewöhnlich, dass sie mehr als eine formale Höflichkeitserklärung abgeben. Es hat keinen Sinn, das zu wiederholen, was in der Klageschrift des Klägers oder in der Klageerwiderung des Beklagten steht, und außerdem wäre es angesichts der technischen Natur der Fragen in der Regel schwierig, ihr zu folgen. Im Übrigen haben alle Mitglieder der mit der Rechtssache befassten Kammer des Gerichtshofes die genannten Verfahrensunterlagen und einen vom Berichterstatter erstellten Urteilsentwurf bereits zur Kenntnis genommen und können sogar einen Meinungsaustausch darüber geführt haben.

Was die Stellungnahme des Staatsanwalts betrifft, so hat sie, wenn sie schriftlich abgegeben wurde, bereits jeder gelesen und die Parteien hatten bereits die Möglichkeit, schriftlich mit einem „Vermerk“ darauf zu antworten (siehe Antwort auf Frage 24). Eine mündliche Wiederholung macht keinen Sinn und wird vom Rechnungshof keineswegs gewürdigt.

Wird der Rat des Staatsanwalts mündlich erteilt, können die Anwälte ihn mündlich wiederholen. Aber auch dies ist eine Ausnahme, denn in diesem Fall bestehen die Schlussanträge (die mündlichen „Schlussanträge“) in der Regel nur aus einer Darlegung der Gründe, warum der Generalanwalt der Auffassung der einen oder anderen Partei folgt. Diese Gründe sind bereits in der Kassationsbeschwerde und in der Klagebeantwortung dargelegt worden, so dass es überflüssig ist, sie mündlich zu wiederholen.

Mit anderen Worten: Eine Anhörung vor dem Kassationsgerichtshof ist im Gegensatz zu einer Anhörung vor einem anderen Gericht eine eher formale Angelegenheit.

Wenn der Anwalt, der Sie vor dem Kassationsgerichtshof vertritt, nicht anwesend sein kann, was manchmal vorkommt, wird der Fall dennoch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verhandelt. Wie oben dargelegt, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf Ihren Fall. Der förmliche Charakter der Verhandlung wird dadurch gewahrt, dass der Anwalt, der verhindert ist, sich im Voraus beim Gericht entschuldigt und der Präsident dies beim Aufruf der Rechtssache erwähnt.

IV.31. Was geschieht nach der Anhörung vor dem Kassationsgerichtshof?

Nachdem die Rechtssache in der in der Antwort auf die vorhergehende Frage beschriebenen Weise behandelt worden ist, erklärt der Kammerpräsident die Aussprache für geschlossen und stellt fest, dass die Rechtssache geprüft wird.

Der nächste Fall wird dann zur Verhandlung aufgerufen.

IV.32. Was und wann wird mich mein Anwalt beim Kassationsgerichtshof über die Anhörung informieren?

Grundsätzlich teilt Ihr Anwalt beim Kassationsgerichtshof dem Vermittler, d. h. dem Anwalt oder der Organisation, der/die Sie im vorangegangenen Verfahren unterstützt hat, am Tag nach der Urteilsverkündung (siehe Antwort auf Frage 33 zum Zeitplan) mit, wie das Urteil des Gerichts laut einer inoffiziellen mündlichen Mitteilung der Geschäftsstelle lautet: (ganz oder teilweise) zugunsten des Klägers, d. h. (ganz oder teilweise) Aufhebung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses, (ganz oder teilweise) zugunsten des Klägers, d. h. (ganz oder teilweise) Zurückweisung der Kassationsbeschwerde.

Wie Sie sehen, ist es nicht immer möglich, bereits bei der ersten inoffiziellen Mitteilung über den Inhalt des Urteils genau zu wissen, welche Tragweite das Urteil für die Parteien hat. So kann eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils beispielsweise nur ein Detail wie die Kosten betreffen. Und für eine vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils ist es manchmal wichtig zu wissen, ob sie aufgrund eines Formfehlers, z. B. einer nachlässigen Formulierung, oder aufgrund einer grundsätzlichen Einigung über eine strittige Angelegenheit erfolgt ist.

V. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS

V.33. Wann wird das Urteil verkündet?

In den meisten Fällen erklärt der Präsident am Ende der Aussprache (siehe Antwort auf Frage 31), dass das Urteil „später“ folgen wird. Das bedeutet in der Regel später am Tag.

Nachdem nämlich alle Rechtssachen, die auf der Liste für die mündliche Verhandlung stehen (die „Liste der Rechtssachen“), behandelt worden sind, erklärt der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen, und die Anwälte, die an der Sitzung teilnehmen, ziehen sich zur Beratung in die Kammern zurück.

Diese Beratung kann mehrere Stunden dauern, so dass eine Entscheidung am selben Tag in der Regel erst lange nach dem Ende der Anhörung getroffen wird.

V.34. Kann ich mir das Urteil selbst anhören?

Im Prinzip spricht nichts dagegen, dass Sie das Urteil selbst hören, da es in öffentlicher Sitzung verkündet wird.

Wie in der Antwort auf die vorhergehende Frage ausgeführt, lässt sich jedoch nicht vorhersagen, ob das Urteil am Tag der Verhandlung ergehen wird, selbst wenn es angekündigt ist, oder zu welcher Tageszeit.

Im Übrigen hat das Urteil in öffentlicher Sitzung den gleichen summarischen Charakter wie der nichtamtliche Bescheid der Geschäftsstelle, den Ihr Anwalt beim Kassationsgerichtshof am nächsten Tag zur Kenntnis nehmen wird (siehe Antwort auf Frage 32).

Es hat also keinen Sinn, sich ins Gericht zu begeben und stundenlang auf ein Urteil zu warten, das vielleicht nicht an diesem Tag verkündet wird, das vielleicht zu einem Zeitpunkt verkündet wird, an dem Sie nicht gerade im Saal waren, oder dessen Tragweite Ihnen ganz oder teilweise entgangen sein könnte.

V.35. Bekomme ich eine Kopie des Urteils und wann?

Sobald der Anwalt beim Kassationsgerichtshof eine Kopie des Urteils erhalten hat, sendet er sie an den Vermittler, den Anwalt oder die Organisation, die Sie im vorangegangenen Verfahren unterstützt hat, oder, falls es keine solche Organisation gibt, an Sie selbst.

Leider dauert es in der Praxis manchmal lange, sogar bis zu Wochen, bis der Text des Urteils an Ihren Kassationsanwalt geschickt wird.

Das ist in der Tat ärgerlich.

V.36. Mit wem bespreche ich das Urteil des Kassationsgerichtshofs?

Wenn Sie einen Anwalt oder eine Organisation haben, die Sie im Kassationsverfahren unterstützt und als Vermittler fungiert hat, erhalten Sie von ihnen eine Kopie des Urteils mit allen erforderlichen Anmerkungen.

Wenn Sie einen Kassationsanwalt direkt beauftragt haben, wird er dies tun.

Die Kommentierung des Urteils ist in der Regel recht kurz: Aus der Lektüre des Urteils selbst wird in der Regel deutlich, was der Kassationsgerichtshof entschieden hat, und in vielen Fällen handelt es sich um eine Entscheidung, die ohne allzu viele Begründungen getroffen wurde. Eine mündliche Erörterung mit dem Anwalt des Kassationsgerichtshofs ist daher in der Regel nicht erforderlich.

Für die Frage, was als nächstes geschehen kann oder sollte, kann auf die Antwort auf die Fragen 38 und 39 verwiesen werden.

V.37. Was geschieht mit der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs über die Prozesskosten?

In den meisten Fällen wird die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs über die Prozesskosten des Kassationsverfahrens in die weitere Bearbeitung des Falles einbezogen (siehe die Antworten auf die folgenden Fragen). Das ist bei weitem das Einfachste, was man tun kann.

Es kommt jedoch vor, dass der Anwalt des Kassationshofs selbst in die Abrechnung dieser Kosten eingreift und z. B. den Vermittler, den Anwalt oder die Organisation oder, falls es keinen gibt, Sie auffordert, ihm den Betrag der Gerichtskosten zu zahlen, zu dem der Kassationshof Sie verurteilt hat, oder sie direkt an den Kassationsanwalt der gegnerischen Partei zu zahlen. Umgekehrt kann der Kassationsanwalt, der Sie vertritt, natürlich auch in Ihrem Namen die Gerichtskosten einfordern, zu denen die gegnerische Partei vom Kassationsgerichtshof verurteilt wurde, und den Betrag an den Vermittler oder an Sie selbst überweisen.

VI. FRAGEN ZUR WEITEREN BEARBEITUNG DES FALLES

VI.38. Was geschieht mit meinem Fall nach der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs?

Im Großen und Ganzen – aber auch hier gibt es viele Details – hat ein Urteil des Kassationsgerichtshofs eine von zwei Konsequenzen.

Wird Ihre Kassationsbeschwerde zurückgewiesen, bleibt das Urteil, gegen das sie sich richtet, rechtskräftig und wirksam.

Wird Ihrer Kassationsbeschwerde ganz oder teilweise stattgegeben, wird die Sache entweder ganz oder nur in Bezug auf den Aspekt, der Gegenstand der Aufhebung ist, an ein anderes Gericht derselben Instanz wie das des angefochtenen Urteils verwiesen. Das dortige Verfahren muss dann je nach Fall ganz oder teilweise fortgesetzt werden.

VI.39. Mit wem bespreche ich die weitere Bearbeitung des Falles und wem vertraue ich ihn an?

Ob, wie und wann ein Fall nach einem Urteil des Kassationsgerichtshofs weiterbearbeitet wird, wird mit dem Anwalt besprochen, der Sie bereits im vorangegangenen Verfahren unterstützt hat und der gegenüber dem Kassationsanwalt als Vermittler aufgetreten ist.

Wenn Sie sich direkt an einen Anwalt beim Kassationsgerichtshof gewandt haben, ist es am besten, wenn Sie einen anderen Anwalt, der kein Kassationsanwalt ist, mit der weiteren Bearbeitung des Falles beauftragen.

Mit der Zustellung des Urteils des Kassationsgerichtshofs (und gegebenenfalls der Begleichung der Kosten) ist die Aufgabe eines Anwalts am Kassationsgerichtshof im Prinzip abgeschlossen.

VII. FRAGEN FÜR PERSONEN, DIE KASSATIONSBESCHWERDE EINLEGEN

VII.40. Was soll ich tun, wenn ein Gerichtsvollzieher kommt, um mir einen Kassationsbescheid zuzustellen?

Sie sollten sich so bald wie möglich mit dem Anwalt oder der Organisation in Verbindung setzen, der/die Sie in dem Verfahren unterstützt hat, das zu dem Urteil geführt hat, gegen das die Kassationsbeschwerde eingelegt wird.

Wenn Sie keinen solchen Ansprechpartner (mehr) haben, können Sie sich direkt an einen Anwalt beim Kassationsgerichtshof wenden (siehe hierzu die Antworten auf die Fragen 4 bis 6).

VII.41. Bin ich verpflichtet, einen Anwalt beim Kassationsgerichtshof zu konsultieren, wenn eine Kassationsbeschwerde gegen mich eingelegt wird?

Nein, der Beklagte muss sich im Kassationsverfahren vor dem Kassationsgerichtshof nicht zwingend durch einen Anwalt vertreten lassen.

Auch wenn der Angeklagte von einem Kassationsanwalt vertreten wird, prüft der Kassationsgerichtshof den Fall unparteiisch und unabhängig auf der Grundlage der Verfahrensunterlagen und einer ebenso unparteiischen und unabhängigen Stellungnahme („Schlussfolgerung“) des Staatsanwalts (siehe die Antworten auf Frage 24).

Anwälte, auch am Kassationsgerichtshof, dienen jedoch lediglich dazu, den Standpunkt einer Partei gegenüber dem Richter zu stärken. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in einer „Verteidigungsanzeige“ ausdrücklich auf die Verteidigung eines Kassationsanwalts Bezug genommen wird.

Um herauszufinden, ob es angemessen oder nützlich ist, einen Anwalt zur Verteidigung vor dem Kassationsgerichtshof hinzuzuziehen, wenden Sie sich am besten an den Anwalt, der Sie bisher in dem Verfahren unterstützt hat. Ein Kassationsanwalt, an den Sie sich direkt wenden, wird Ihnen aber sicher sagen, wenn er feststellt, dass eine Kassationsbeschwerde überhaupt nicht sinnvoll ist, zum Beispiel weil die Klageschrift nicht von einem Kassationsanwalt verfasst wurde, wie die Tatsache beweist, dass ein Anwalt am Kassationsgerichtshof „auf Verlangen und nach Entwurf“ unterzeichnet hat. Auch das ist Teil seiner Filteraufgabe (siehe Antwort auf Frage 18).

VII.42. Wie hoch sind die Kosten für eine Verteidigung vor dem Kassationsgerichtshof?

Hinsichtlich der Kosten und Gebühren für die Verteidigung vor dem Kassationsgerichtshof wird auf die Antworten zu den Fragen 11 bis 14 verwiesen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Klageerwiderung dem Kläger nicht durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss und der Beklagte keine gesonderte Gebühr zu entrichten hat.

VII.43. Was kann ich von einem Anwalt am Kassationsgerichtshof erwarten, der mich als Angeklagten vor dem Gericht verteidigt?

Die Antwort auf Frage 9 spiegelt im Großen und Ganzen wider, was Sie als Beklagter vor dem Kassationsgerichtshof von einem Kassationsanwalt erwarten können, wobei davon auszugehen ist, dass er lediglich eine Klageerwiderung („memorie van antwoord“) verfasst und diese an den Kassationsanwalt des Klägers weiterleitet und dafür sorgt, dass der Fall bis zur Verhandlung und zum Urteil verfolgt wird.

Eine vorherige Beratung über eine Verteidigung ist im Prinzip nicht erforderlich.

VII.44. Wie läuft ein Verfahren für eine beklagte Partei vor dem Kassationsgerichtshof ab?

Bezüglich des Fortschritts des Falles und der Überwachung des Fortschritts verweisen wir auf die Ausführungen in der Antwort auf die Fragen 22 und folgende.

Über die Registerkarten haben Sie Zugriff auf

– Grundlegende Informationen über die Kassationsstelle (Zusammensetzung und Koordinaten, Ausbildung, Gerichtsgebühren, Lexikon der für Kassationsverfahren spezifischen Begriffe, Geschichte),

– das Tableau van de cassatiebalie, d.h. die Liste mit den Koordinaten ihrer Mitglieder,

– ein Vademecum (FAQ) mit Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kassation,

– ein Extranet, das den Zugang zu einem Teil der Website ermöglicht, der den Mitgliedern der Anwaltskammer des Kassationsgerichtshofs vorbehalten ist, die zu diesem Zweck ein vorläufiges Passwort erhalten haben.

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